Was war passiert? Sie surfen im Internet nach einem Outlet-Shop oder beispielsweise nach einem Routenplaner und landen plötzlich auf einer Seite, auf der Sie – unbemerkt – einen Vertrag für ein Abonnement abschließen, indem Sie ihre persönlichen Daten eingegeben haben. Tage später kommt die Rechnung für das Abo per Post ins Haus. Für die Gerichte ist die Seitengestaltung zwar unzulässig, und die Staatsanwaltschaft ermittelt – aber trotzdem geht die Abzocke weiter.

Auf keinen Fall zahlen und Widerspruch einlegen

Sollten Sie in eine Abofalle getappt sein, dann lassen Sie sich auf keinen Fall einschüchtern, legen Sie Widerspruch ein und zahlen erst einmal nicht. Zu einem Gerichtsverfahren hat es angeblich noch keiner der Internetbetrüger kommen lassen. Wird kein Widerspruch eingelegt, droht übrigens ein Schufa-Eintrag. Musterschreiben für den Widerspruch stellen fast alle Verbraucherzentralen auf ihren Internetseiten bereit. Der Widerspruch muss sorgfältig ausgefüllt, unterschrieben und ausgedruckt werden. Am besten schicken Sie ihn via Einschreiben mit Rückschein.

Sollte keine gültige Anschrift vorhanden sein, dann sollten Sie den Widerspruch per Fax oder per E-Mail versenden und zwar  mit Sendeprotokoll bzw. Lesebestätigung. Auf Drohungen und erneute Mahnungen der Inkassobüros brauchen Sie danach nicht mehr zu reagieren.

Einzige Ausnahme wäre nur, wenn ein Mahnbescheid kommen sollte, gegen den man innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen muss. Aber auch hier muss niemand Angst bekommen, denn nur weil es ein Brief vom Gericht ist, muss dieser noch lange nicht mit seiner Forderung rechtmäßig sein. Einen Mahnbescheid kann jeder Bürger verschicken, der Geld einfordern möchte – ein Gericht überprüft nicht, ob diese berechtigt ist.

Im Falle einer Internet-Abzocke und einer Abofalle brauchen Sie die Rechnung also nicht zu zahlen. Denn es ist kein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen, da die Hinweise für ein Abo irgendwo auf der von Ihnen besuchten Internetseite versteckt und von Ihnen nicht gelesen wurde.

Allerdings ist die Einschüchterungsmethode mit einer Inkassofirma im Hintergrund äußerst effektiv. Die scheinbar amtlichen Briefe schüchtern Verbraucher ein und oftmals zahlen die Betroffenen auch, obwohl die Forderung in der Regel nicht berechtigt ist.

Außerdem existiert für jeden im Internet abgeschlossenen Vertrag nach § 355 BGB das 14tägige Widerrufsrecht ohne Angaben von Gründen. Wichtig ist dabei, dass Sie nicht die Rechnung begleichen und dann erst widerrufen. Denn das Begleichen der Rechnung wäre eine Einverständniserklärung für den Vertrag.

Woran erkennt man eine Abo-Falle

Eine Abofalle ist ein kostenpflichtiges Abonnement, das unwissentlich eingegangen wurde. Man findet eine solche Falle vor allem als Werbebanner, auf unseriösen Internetseiten und bei Gewinnspielen. Abofallen sind immer so geschickt gestaltet, dass der Verbraucher bzw. User gar nicht oder nur schwer erkennen kann, dass die Dienstleistung oder der Dienst, den er nutzen möchte, Geld kostet.

Die Besucher solcher Internetseiten werden ungenügend oder oftmals auch gar nicht darauf hingewiesen, dass es sich um ein teures Abonnement dreht, das auch noch im Voraus bezahlt werden soll. Die Internet-Betrüger verstecken geschickt den Abo-Preis und dass man dabei ist, ein Abo einzugehen, gerne ganz unten oder am Rand der Seite, im Kleingedruckten oder lenken mit etwas Auffälligem – wie einem Werbebanner – ab.

Abofallen können in den unterschiedlichsten Bereichen auftauchen – beispielsweise bei Downloads bekannter Software oder auch bei Gewinnspielen, bei Services wie E-Cards, bei Musikdateien oder Filmen, der beliebten Hausaufgabenhilfe oder bei Routenplanern.

So tappt man in keine Abofalle

  • Beim Herunterladen von Gratis-Programmen gehen Sie am besten direkt auf die Anbieter-Seite oder auf eine bekannt seriöse Download-Seite.
  • Vor dem Herunterladen oder vor einer Anmeldung mit den persönlichen Daten schauen Sie immer ganz genau hin und suchen nach versteckten Preis-Informationen.
  • Am besten auch keinen Namen, Anschrift oder Bankdaten angeben, wenn Sie nicht genau weiß, wofür der Seitenbetreiber sie verwendet.
  • Vorsicht bei einem kostenlosen Programm, bei dem Sie aber Ihre persönlichen Daten vor dem Download angeben sollen.
  • Unbedingt auf das Recht des Widerrufs achten und nachsehen, ob die Möglichkeit eines zweiwöchigen Widerrufs überhaupt besteht. Die Anbieter sind verpflichtet über das gesetzliche Widerrufsrecht zu informieren und seriöse Anbieter tun das auch.
  • Eine übersichtliche Liste von unseriösen Abzock-Seiten im Internet haben Verbraucherzentralen.

Auch für Kinder muss nicht gezahlt werden

Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig (§ 104 BGB)  und können keine gültigen Rechtsgeschäfte eingehen. Minderjährige zwischen sieben bis 17 Jahren können Geschäfte oder Verträge nur mit Zustimmung der Eltern abschließen. Ein Vertrag wird unwirksam, wenn die Eltern diesem nicht zugestimmt haben.

Im sogenannten Taschengeldparagraph § 110 BGB steht, dass eine generelle Einwilligung der Eltern in kleinere Rechtsgeschäfte besteht, aber er greift weder bei größeren Geschäften noch bei einer dauerhaften Bindung wie einem Abonnement. Der Vertrag mit Minderjährigen bleibt so lange „schwebend unwirksam“‘, bis die Eltern ihre Einwilligung gegeben haben. Stimmen die Eltern nicht zu, kann der Anbieter auch kein Geld verlangen.